Nach dem Wortlaut des Gesetzes stünde dem Anzeiger in diesen Fällen kein Beschwerderecht zu, und die Anwaltskammer müsste bei ihren Entscheiden differenzieren, ob sie einen Sachverhalt als Berufspflichtverletzung im Bagatellbereich einstuft und deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet (mit der Folge, dass der Anzeiger ein Beschwerderecht hätte) oder ob sie kein Disziplinarverfahren eröffnet, weil offensichtlich keine Berufspflichtverletzung vorliegt (und der Anzeiger damit kein Beschwerderecht hätte). Ein derart eingeschränktes Beschwerderecht des Anzeigers geht aus den Materialien aber nirgends hervor und entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers.