Keine Erwähnung finden jene Fälle, in denen die Anwaltskammer der Anzeige keine Folge gibt, weil sie offensichtlich haltlos ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stünde dem Anzeiger in diesen Fällen kein Beschwerderecht zu, und die Anwaltskammer müsste bei ihren Entscheiden differenzieren, ob sie einen Sachverhalt als Berufspflichtverletzung im Bagatellbereich einstuft und deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet (mit der Folge, dass der Anzeiger ein Beschwerderecht hätte) oder ob sie kein Disziplinarverfahren eröffnet, weil offensichtlich keine Berufspflichtverletzung vorliegt (und der Anzeiger damit kein Beschwerderecht hätte).