dieser Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin eröffnet.“ § 13 Abs. 4 AnwG erwähnt somit jene Fälle, in denen ein Verfahren eröffnet wird, sowie jene, welche als Bagatellfälle qualifiziert werden und gestützt auf das Opportunitätsprinzip nicht zu einer Verfahrenseröffnung führen. Bei Ersteren hat nur der betroffene Anwalt das Beschwerderecht, bei Letzteren räumt das Gesetz dem Anzeiger ein Beschwerderecht ein. Keine Erwähnung finden jene Fälle, in denen die Anwaltskammer der Anzeige keine Folge gibt, weil sie offensichtlich haltlos ist.