O., S. 15). Diese in der Botschaft kommunizierte Meinung des Gesetzgebers widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. § 16 Abs. 2 AnwG lautet: „Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch der Anzeiger oder die Anzeigerin Beschwerde führen.“ § 13 Abs. 4 AnwG lautet: „Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen; dieser Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin eröffnet.“