Im Übrigen werde der Anzeiger über den Ausgang des Verfahrens gemäss § 15 Abs. 3 AnwG informiert, weil jeder, der eine Eingabe an eine Behörde richte, nach Art. 26 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) Anspruch darauf habe, innert angemessener Frist eine begründete Antwort zu erhalten; Rechtsmittelbefugnisse habe der Anzeiger jedoch keine (Botschaft, a.a.O., S. 14). Zum Thema Rechtsschutz hält die Botschaft unter § 16 nochmals ausdrücklich fest, dass der Anzeiger nur gegen den Entscheid nach § 13 Abs. 4 AnwG Beschwerde führen könne und meldende Gerichts- und Verwaltungsbehörden nicht zur Beschwerde legitimiert seien (Botschaft, a.a.O., S. 15).