Eine gewisse öffentliche Kontrolle darüber, dass der eingereichten Anzeige nicht rechtswidrig keine Folge gegeben werde, sei aber am Platz und könne dadurch erreicht werden, dass dem Anzeiger dieser Entscheid eröffnet und ihm gegen diesen Entscheid nach § 13 Abs. 2 (richtig: 16 Abs. 2 AnwG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellt werde (Botschaft und Entwurf zum Gesetz über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, RRB Nr. 602 vom 21.3.2000, S. 14). Im Übrigen werde der Anzeiger über den Ausgang des Verfahrens gemäss § 15 Abs. 3 AnwG informiert, weil jeder, der eine Eingabe an eine Behörde richte, nach Art.