Die Anwaltskammer sah dagegen keinen Anlass für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Verwaltungsgericht schützt den Entscheid der Anwaltskammer. Aus den Erwägungen: 1. b) Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. (...) Keine Beschwer in diesem Sinne liegt jeweils beim Anzeiger vor. Die Botschaft zum Anwaltsgesetz hält denn auch fest, dass das Disziplinarverfahren gemäss AnwG (BGS 127.10) nicht als Zweiparteienverfahren ausgestaltet sei. Wer von einem Fehlverhalten eines Anwalts betroffen sei, könne zivil- oder strafrechtlich vorgehen.