Rechtsanwältin X. habe in einem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege den Hinweis auf Gratislogis unterlassen und mit der Einreichung dieses mangelhaften Formulars eine unklare Rechtslage bewirkt. In einem hängigen Zivilprozess sowie in einem hängigen Eheschutzverfahren habe sie weder Vorschüsse verlangt, noch Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten informiert, was ebenfalls Disziplinarfehler seien. Sowohl im angeführten Zivilprozess als auch im Eheschutzverfahren vertritt Rechtsanwältin X. die Ehefrau von Rechtsanwalt Q. Die Anwaltskammer sah dagegen keinen Anlass für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens.