Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis hat keine Geltung in Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer (E. 3a f.). Sachverhalt: Rechtsanwalt Q. wandte sich an die Anwaltskammer mit dem Begehren, gegen Rechtsanwältin X. sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und es seien angemessene Sanktionen auszufällen. Rechtsanwältin X. habe in einem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege den Hinweis auf Gratislogis unterlassen und mit der Einreichung dieses mangelhaften Formulars eine unklare Rechtslage bewirkt.