SOG 2004 Nr. 28 §§ 13 und 16 AnwG, Art. 12 lit. a und i BGFA, Art. 321 StGB. Gibt die Anwaltskammer einer Anzeige gegen einen Anwalt keine Folge, so ist der Anzeiger nicht nur in Bagatellfällen zur Beschwerde legitimiert. Einreichen eines unvollständigen Gesuches zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (E. 2). Verzichtet ein Rechtsanwalt darauf, Kostenvorschüsse zu erheben, liegt keine Verletzung der Berufsregeln vor. Verhältnis von Standesregeln zu Berufsregeln nach BGFA. Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis hat keine Geltung in Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer (E. 3a f.).