{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-214_2004-10-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90624&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c856e30bbe50bcd068a170eb1542c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.214", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung eines Disziplinarverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:34", "Checksum": "1b6ba0a0a9bed415b1523c1d666f38db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)\nRegeste:\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens\n\n\nb) Die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA besagt, dass der Anwalt den Klienten bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner Rechnungslegung informiert und ihn periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert. Eine Pflicht, Vorschüsse zu erheben, wird von den in Art. 12 BGFA abschliessend aufgezählten Berufsregeln (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28.4.1999, BBl 1999, S. 6'054) nirgends erwähnt. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 31.3.2004 angeführten Standesregeln des Solothurnischen Anwaltsverbandes enthalten keine derartige Pflicht, was im Übrigen für ein Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer ohne Bedeutung wäre. Das BGFA vereinheitlicht die Berufsregeln für den Anwaltsberuf abschliessend (Botschaft zum BGFA, a.a.O., S. 6'054). Von diesen durch das BGFA normierten – und für ein Disziplinarverfahren massgebenden – Berufsregeln sind die Standesregeln zu unterscheiden. Die Berufsregeln werden hoheitlich erlassen, um einen bestimmten Beruf im öffentlichen Interesse zu reglementieren. Die Standesregeln hingegen werden von den Berufsorganisationen (Anwaltsverbänden) beschlossen. Während die Berufsregeln für alle praktizierenden Anwälte gelten, sind die Standesregeln nur für Mitglieder der betreffenden Berufsorganisation direkt anwendbar. Die Standesregeln sind nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln zu präzisieren, nicht jedoch, um über die im BGFA statuierten Berufsregeln hinaus einem Disziplinarverfahren zugängliche Tatbestände zu schaffen (Botschaft zum BGFA, a.a.O., S. 6053/54). Sieht ein Rechtsanwalt davon ab, einen Kostenvorschuss einzuverlangen, so kann es dafür zureichende Gründe geben. Es liegt darin keine Verletzung von Berufsregeln und somit auch kein Grund, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.\nc) Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) in Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer als Aufsichtsbehörde keine Geltung hat (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, Rz 35 zu Art. 321 StGB S. 1023). Müsste sich der Rechtsanwalt gegenüber der Aufsichtskommission an das Anwaltsgeheimnis halten, so könnte er sich oft nicht richtig verteidigen. In andern Fällen könnte ihm das Anwaltsgeheimnis dazu dienen, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Art. 321 Ziff. 3 StGB behält die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor. Das Anwaltsgesetz statuiert zwar nicht ausdrücklich eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Anwaltskammer, doch vertritt Guldener zu Recht die Auffassung, dass eine Auskunftspflicht besteht, wobei er so weit geht, in der Verweigerung der Auskunfterteilung im Extremfall einen Patententzugsgrund zu sehen (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 619 Anm. 43). Die Interessen des Klienten werden in genügender Weise dadurch gewahrt, dass die Anwaltskammer ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist (ZR 1976, Nr. 28).\nd) Im vorliegenden Fall nahm Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 5.5.2004 gegenüber der Anwaltskammer Stellung zur Anzeige des Beschwerdeführers, wobei sie sich gestützt auf eine nur punktuelle Entbindung vom Berufsgeheimnis darauf beschränkte, zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen. Die Mandantin entband Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 3.5.2004 bezüglich vier Punkten von der anwaltlichen Schweigepflicht und hatte Kenntnis davon, dass Q. am 31.3.2004 bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwältin X. eingereicht hatte. Dass sich Frau Q. in Kenntnis dieser Tatsachen nicht ihrerseits an die Anwaltskammer wandte, kann durchaus dahingehend interpretiert werden, dass sie an der Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungslegung sowie an der Höhe des geschuldeten Honorars nichts auszusetzen hatte. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass Rechtsanwältin X. gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen hätte.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2004 (VWBES.2004.214)"}