{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-214_2004-10-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90624&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c856e30bbe50bcd068a170eb1542c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.214", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung eines Disziplinarverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:34", "Checksum": "1b6ba0a0a9bed415b1523c1d666f38db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)\nRegeste:\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens\n\n\nDie grammatikalische Auslegung einer Norm ist Ausgangspunkt und geht vom Wortlaut der Bestimmung aus (Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz 91/92 S. 30). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Wortlaut abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht dem Sinn der Norm entspricht (Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1992, Rz 419 S. 90). Bei der Auslegung gegen den Wortlaut (contra legem) kommt der Besinnung auf den Zweck einer Gesetzesbestimmung vorrangige Bedeutung zu (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 124 f. S. 39 mit Hinweisen). Eine teleologische Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der Zweck eindeutig feststeht (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 126 S. 40). Gerade dies ist vorliegend der Fall. Während der Wortlaut des Gesetzes ein auf Keine-Folge-Entscheide in Bagatellfällen eingeschränktes Beschwerderecht des Anzeigers statuiert, geht aus den Materialien klar hervor, dass der Anzeiger wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion bei sämtlichen Keine-Folge-Entscheiden ein Beschwerderecht haben sollte, auch in jenen Fällen, in denen die Anwaltskammer das angezeigte Verhalten als korrekt erachtet und deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet. Im Vernehmlassungsentwurf von 1999 kam dies denn auch noch deutlicher zum Ausdruck. § 12 Abs. 4 AnwG (der heutige § 13 Abs. 4 AnwG) lautete: \"Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen. Der Beschluss wird auch der Anzeigerin oder dem Anzeiger eröffnet.\" § 15 Abs. 2 AnwG (der heutige § 16 Abs. 2 AnwG) lautete: \"Gegen den Entscheid nach § 12 Absatz 4 kann auch die Anzeigerin oder der Anzeiger Beschwerde führen\" (Vernehmlassungsentwurf, S. 22).\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass Entscheide nach § 13 Abs. 4 AnwG, mit denen die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht, auch jene Entscheide umfasst, in denen einer Anzeige keine Folge gegeben wird, weil das angezeigte Verhalten als korrekt taxiert wurde. Demnach ist Q. zur Beschwerde legitimiert. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.\n2. Der Beschwerdeführer rügt, dass in einem von Rechtsanwältin X. vor Gericht eingereichten Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege in der entsprechenden Rubrik der Hinweis auf das Gratislogis fehlte; die Einreichung des Formulars stelle eine Falschdeklaration dar und bewirke eine unklare Rechtslage. Er ist sinngemäss der Auffassung, dass Rechtsanwältin X. durch die Einreichung dieses Gesuches Art. 12 lit. a BGFA (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61: sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) verletzt habe.\nNach § 106 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, derer er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 181). Wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat deshalb das dafür vorgesehene Gesuchsformular auszufüllen und einzureichen. Dieses Gesuch soll Auskunft geben über die gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, nicht nur über Einnahmen und Ausgaben, sondern auch über Vermögen und Schulden. Bei der Berechnung des Einkommens ist auszugehen vom monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers; dazu hinzuzurechnen sind all jene Mittel, über die ein Gesuchsteller tatsächlich verfügt. Fiktives Einkommen kann nicht angerechnet werden (Beat Ries: Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Aarau 1990, S. 71 ff.). Geklärt werden soll schliesslich die Frage, ob der Gesuchsteller aus den ihm effektiv zur Verfügung stehenden Mitteln die Kosten des Prozesses bezahlen kann. Daraus ergibt sich, dass das von der Klientin ausgefüllte Gesuchsformular nicht zu beanstanden war. Sie gab lediglich die tatsächlichen monatlichen Einnahmen an und veranschlagte bei den monatlichen Belastungen keine Auslagen für Wohnkosten. Die Einreichung des betreffenden Gesuches durch Rechtsanwältin X. verstiess nicht gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht keine Berufsregelverletzung angenommen.\n3. a) Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass Rechtsanwältin X. weder in einem seit Juli 2003 pendenten Zivilprozess noch im seit 4.12.2002 pendenten Eheschutzverfahren Vorschüsse verlangt, Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten informiert habe. Sinngemäss rügt er eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA."}