{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-214_2004-10-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90624&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c856e30bbe50bcd068a170eb1542c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.214", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung eines Disziplinarverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:34", "Checksum": "1b6ba0a0a9bed415b1523c1d666f38db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2004 VWBES.2004.214 (E. 2)\nRegeste:\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens\n\nSOG 2004 Nr. 28\n§§ 13 und 16 AnwG, Art. 12 lit. a und i BGFA, Art. 321 StGB. Gibt die Anwaltskammer einer Anzeige gegen einen Anwalt keine Folge, so ist der Anzeiger nicht nur in Bagatellfällen zur Beschwerde legitimiert. Einreichen eines unvollständigen Gesuches zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (E. 2). Verzichtet ein Rechtsanwalt darauf, Kostenvorschüsse zu erheben, liegt keine Verletzung der Berufsregeln vor. Verhältnis von Standesregeln zu Berufsregeln nach BGFA. Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis hat keine Geltung in Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer (E. 3a f.).\nSachverhalt:\nRechtsanwalt Q. wandte sich an die Anwaltskammer mit dem Begehren, gegen Rechtsanwältin X. sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und es seien angemessene Sanktionen auszufällen. Rechtsanwältin X. habe in einem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege den Hinweis auf Gratislogis unterlassen und mit der Einreichung dieses mangelhaften Formulars eine unklare Rechtslage bewirkt. In einem hängigen Zivilprozess sowie in einem hängigen Eheschutzverfahren habe sie weder Vorschüsse verlangt, noch Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten informiert, was ebenfalls Disziplinarfehler seien. Sowohl im angeführten Zivilprozess als auch im Eheschutzverfahren vertritt Rechtsanwältin X. die Ehefrau von Rechtsanwalt Q. Die Anwaltskammer sah dagegen keinen Anlass für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Verwaltungsgericht schützt den Entscheid der Anwaltskammer.\nAus den Erwägungen:\n1. b) Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. (...)\nKeine Beschwer in diesem Sinne liegt jeweils beim Anzeiger vor. Die Botschaft zum Anwaltsgesetz hält denn auch fest, dass das Disziplinarverfahren gemäss AnwG (BGS 127.10) nicht als Zweiparteienverfahren ausgestaltet sei. Wer von einem Fehlverhalten eines Anwalts betroffen sei, könne zivil- oder strafrechtlich vorgehen. Eine gewisse öffentliche Kontrolle darüber, dass der eingereichten Anzeige nicht rechtswidrig keine Folge gegeben werde, sei aber am Platz und könne dadurch erreicht werden, dass dem Anzeiger dieser Entscheid eröffnet und ihm gegen diesen Entscheid nach § 13 Abs. 2 (richtig: 16 Abs. 2 AnwG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellt werde (Botschaft und Entwurf zum Gesetz über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, RRB Nr. 602 vom 21.3.2000, S. 14). Im Übrigen werde der Anzeiger über den Ausgang des Verfahrens gemäss § 15 Abs. 3 AnwG informiert, weil jeder, der eine Eingabe an eine Behörde richte, nach Art. 26 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) Anspruch darauf habe, innert angemessener Frist eine begründete Antwort zu erhalten; Rechtsmittelbefugnisse habe der Anzeiger jedoch keine (Botschaft, a.a.O., S. 14). Zum Thema Rechtsschutz hält die Botschaft unter § 16 nochmals ausdrücklich fest, dass der Anzeiger nur gegen den Entscheid nach § 13 Abs. 4 AnwG Beschwerde führen könne und meldende Gerichts- und Verwaltungsbehörden nicht zur Beschwerde legitimiert seien (Botschaft, a.a.O., S. 15).\nDiese in der Botschaft kommunizierte Meinung des Gesetzgebers widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. § 16 Abs. 2 AnwG lautet: „Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch der Anzeiger oder die Anzeigerin Beschwerde führen.“ § 13 Abs. 4 AnwG lautet: „Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen; dieser Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin eröffnet.“ § 13 Abs. 4 AnwG erwähnt somit jene Fälle, in denen ein Verfahren eröffnet wird, sowie jene, welche als Bagatellfälle qualifiziert werden und gestützt auf das Opportunitätsprinzip nicht zu einer Verfahrenseröffnung führen. Bei Ersteren hat nur der betroffene Anwalt das Beschwerderecht, bei Letzteren räumt das Gesetz dem Anzeiger ein Beschwerderecht ein. Keine Erwähnung finden jene Fälle, in denen die Anwaltskammer der Anzeige keine Folge gibt, weil sie offensichtlich haltlos ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stünde dem Anzeiger in diesen Fällen kein Beschwerderecht zu, und die Anwaltskammer müsste bei ihren Entscheiden differenzieren, ob sie einen Sachverhalt als Berufspflichtverletzung im Bagatellbereich einstuft und deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet (mit der Folge, dass der Anzeiger ein Beschwerderecht hätte) oder ob sie kein Disziplinarverfahren eröffnet, weil offensichtlich keine Berufspflichtverletzung vorliegt (und der Anzeiger damit kein Beschwerderecht hätte). Ein derart eingeschränktes Beschwerderecht des Anzeigers geht aus den Materialien aber nirgends hervor und entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers."}