demnach drängt sich auch unter diesem Aspekt keine Erhöhung der Entschädigung auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren erscheint die Zusprechung einer Entschädigung von 6 Monatslöhnen auf der Basis des ohne sachlichen Grund gekündigten 50%-Pensums als angemessen. Festzuhalten bleibt, dass gemäss § 12 Abs. 4 StPVO (Verordnung zum Staatspersonalgesetz, BGS 126.2) von dieser Abgangsentschädigung keine Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, weil es sich nicht um Lohn, sondern um eine Strafzahlung handelt, die Elemente der Konventionalstrafe, der Busse und der Genugtuung verbindet. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2004 (VWBES.2004.19)