Immerhin geriet F., welche auf dem Arbeitsmarkt auch altersmässig noch intakte Chancen hat, wegen der missbräuchlichen Kündigung in keine soziale Notlage. Mehrauslagen in Form eines längeren Arbeitsweges und auswärtiger Verpflegung wären unter Umständen auch dann angefallen, wenn ihr die Einwohnergemeinde ordnungsgemäss nur das aufgehobene 50%-Pensum gekündigt hätte und F. für die frei werdenden 50% eine andere Beschäftigung gesucht hätte; demnach drängt sich auch unter diesem Aspekt keine Erhöhung der Entschädigung auf.