In subjektiver Hinsicht ist immerhin zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vorlagen, wonach die Beschwerdeführerin wegen des reduzierten Einkommens nicht bereit war, nur 50% zu arbeiten und im Fall einer rechtmässigen Kündigung wegen Stellenaufhebung von 50% den bei der Einwohnergemeinde verbleibenden Teil ihres Pensums früher oder später von sich aus gekündigt hätte, was auf eine Entschädigung eher im unteren Bereich des Skala hindeutet. Immerhin geriet F., welche auf dem Arbeitsmarkt auch altersmässig noch intakte Chancen hat, wegen der missbräuchlichen Kündigung in keine soziale Notlage.