Im vorliegenden Fall wiegt die Missbräuchlichkeit der Kündigung objektiv schwer, wurde doch einer Angestellten wegen Stellenaufhebung gekündigt, obwohl die Stelle zu 50% weitergeführt wurde. In subjektiver Hinsicht ist immerhin zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vorlagen, wonach die Beschwerdeführerin wegen des reduzierten Einkommens nicht bereit war, nur 50% zu arbeiten und im Fall einer rechtmässigen Kündigung wegen Stellenaufhebung von 50% den bei der Einwohnergemeinde verbleibenden Teil ihres Pensums früher oder später von sich aus gekündigt hätte, was auf eine Entschädigung eher im unteren Bereich des Skala hindeutet.