Aus der Beschwerdeschrift der Einwohnergemeinde geht hervor, dass eine weitere Beschäftigung von F. nicht zuletzt unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens als nicht mehr möglich angesehen wird. a) Die Höhe der Entschädigung richtet sich gemäss § 33 Abs. 3 StPG insbesondere nach der Dauer des Dienstverhältnisses, dem Alter der Arbeitnehmerin, der Schwere der Missbräuchlichkeit und der sozialen Lage der Angestellten. F. trat ihr Dienstverhältnis bei der Einwohnergemeinde 1996 an. Bis zur Beendigung arbeitete sie demnach 7 1/3 Jahre für die Arbeitgeberin. Gemäss Eingabe vom 24.8.2004 bezog F. ab 1.3.2004 Arbeitslosenentschädigung. Sie bemühte sich intensiv um Arbeit.