Wie vorgängig dargelegt, wurden im vorliegenden Fall lediglich 50% der Stelle aufgehoben, so dass die Kündigung für die verbleibenden 50% ohne wesentlichen Grund und damit missbräuchlich im Sinne des subsidiär anwendbaren StPG erfolgte. (...) 8. F. verlangt in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht in der Eingabe vom 29.1.2004 nicht mehr die Feststellung der Fortdauer des Anstellungsverhältnisses, sondern eine Entschädigung. Aus der Beschwerdeschrift der Einwohnergemeinde geht hervor, dass eine weitere Beschäftigung von F. nicht zuletzt unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens als nicht mehr möglich angesehen wird.