Die grundlos erfolgte Kündigung und ihre Folgen sind in der DGO nicht geregelt. § 84 DGO nennt als subsidiäre Rechtsquelle in erster Linie das Dienstrecht des Kantons. § 27ter StPG (Staatspersonalgesetz, BGS 126.1) hält fest, dass jede Kündigung ohne wesentlichen Grund als missbräuchlich gilt, wobei ein wesentlicher Grund für eine Kündigung u.a. vorliegt, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist (§ 27 Abs. 4 lit. a StPG).