Für die verbleibenden, nicht aufgehobenen 50% der Stelle lag hingegen kein Kündigungsgrund vor. Entgegen den Erkenntnissen der Vorinstanz erfolgte demnach die Kündigung hinsichtlich der verbleibenden 50% zu Unrecht. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde von F., welche sich auf den Standpunkt stellte, die Kündigung sei vollumfänglich zu Unrecht erfolgt. Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Kündigung bezüglich eines Pensums vom 50% rechtens war und sich auf § 66 Abs. 1 DGO stützte. (...) 7. Die grundlos erfolgte Kündigung und ihre Folgen sind in der DGO nicht geregelt.