(...) c) Wird eine Stelle nur teilweise aufgehoben, so besteht der betreffende Kündigungsgrund nur bezüglich des aufgehobenen Pensums, nicht jedoch hinsichtlich des verbleibenden Teils der Stelle. Für das öffentliche Recht ist daher von der Zulässigkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Teilkündigung auszugehen. Es ist Sache des Arbeitnehmers, sofern er mit dieser Massnahme nicht einverstanden ist, den verbleibenden Teil der Stelle zu kündigen. 6. a) Es hat sich gezeigt, dass im vorliegenden Fall für 50% der umstrittenen Stelle ein Kündigungsgrund in Form der Stellenaufhebung vorlag. Für die verbleibenden, nicht aufgehobenen 50% der Stelle lag hingegen kein Kündigungsgrund vor.