anscheinend infolge knappem Personalbestand nicht ausführen konnte, wie ihr Vorgesetzter in den Mitarbeiterbeurteilungen festhält. (...) 5. a) Von der Aufhebung der Stelle im Sinn von § 66 DGB betroffen war demnach nicht das ganze Pensum von F., sondern lediglich 50%. Nachdem nur ein Teil der Stelle aufgehoben wurde, stellt sich die Frage, ob eine Teilkündigung hätte ausgesprochen werden müssen. (...) c) Wird eine Stelle nur teilweise aufgehoben, so besteht der betreffende Kündigungsgrund nur bezüglich des aufgehobenen Pensums, nicht jedoch hinsichtlich des verbleibenden Teils der Stelle.