§ 84 DGO nennt als subsidiäre Rechtsquellen für das Dienstverhältnis in erster Linie das Dienstrecht des Kantons und des Bundes, in zweiter Linie das Obligationenrecht. b) Die Aufhebung einer Stelle ist unbestreitbar ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses (Peter Hänni: Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 532). Die Einwohnergemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sachbearbeiterstelle in der Finanzverwaltung zu 100 % aufgehoben worden sei und F. für die neu geschaffene 50%-Stelle die fachlichen Voraussetzungen fehlten.