c wird das Dienstverhältnis aufgelöst, wenn die Stelle aufgehoben wird. Die Auflösung ist Angestellten drei Monate im Voraus je auf das Ende des Monats mitzuteilen (§ 66 Abs. 2 DGO). Der betroffenen Person ist gleichzeitig nach Möglichkeit eine gleichwertige Funktion anzubieten. Fehlt eine solche Möglichkeit oder wird sie abgelehnt, fällt das Dienstverhältnis dahin (§ 66 Abs. 3 DGO). § 84 DGO nennt als subsidiäre Rechtsquellen für das Dienstverhältnis in erster Linie das Dienstrecht des Kantons und des Bundes, in zweiter Linie das Obligationenrecht.