Die Mitteilung der aus Sicht von F. vorliegenden Ungereimtheiten auf der Finanzverwaltung wurde als Kündigungsgrund nicht thematisiert. Demnach bleibt zu klären, ob es sich vorliegend um die Aufhebung einer 100 %-Stelle verbunden mit der Neuschaffung einer anderen (50%-)Stelle handelt, welche F. hätte angeboten werden müssen, oder ob ein Fall der missbräuchlichen Kündigung vorliegt. 4. a) Nach der DGO der Einwohnergemeinde ist F. eine auf unbestimmte Zeit gewählte Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 1 DGO). Die Auflösung des Dienstverhältnisses regeln §§ 62 ff. DGO. Gemäss § 62 lit. c wird das Dienstverhältnis aufgelöst, wenn die Stelle aufgehoben wird.