Aus den Erwägungen: 3. Auffallend ist, dass Eignung, Leistung und Verhalten von F. kritisiert wurden, nachdem sie die Kündigung vom 30.6.2003 – erfolgreich – angefochten hatte. (...) Nachdem die Mitarbeiterbeurteilungen keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass F. bezüglich Eignung, Leistung oder Verhalten zu Klagen Anlass gegeben hätte, stützte sich der Gemeinderat bei der Kündigung daher zu Recht nur auf § 66 DGO (Aufhebung der Stelle). Die Mitteilung der aus Sicht von F. vorliegenden Ungereimtheiten auf der Finanzverwaltung wurde als Kündigungsgrund nicht thematisiert.