Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess das Departement teilweise gut. Sowohl die Einwohnergemeinde als auch F. gelangen an das Verwaltungsgericht. Das Gericht heisst die Beschwerde von F. teilweise gut und weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde ab: Aus den Erwägungen: 3. Auffallend ist, dass Eignung, Leistung und Verhalten von F. kritisiert wurden, nachdem sie die Kündigung vom 30.6.2003 – erfolgreich – angefochten hatte.