Der Ressortleiter Personelles habe mit Brief vom 11.10.2003 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstützt. Der Gemeinderat stimmte dem Antrag zu und beschloss, das Anstellungsverhältnis von F. per 31.1.2004 zu kündigen unter gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitsleistung. Die Kündigung stützt sich auf §§ 65 und 66 der DGO. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Stellenprozente auf der Finanzverwaltung von insgesamt 400 % auf 350% reduziert würden, was eine Umstrukturierung bedinge. Im Rahmen der Neuorganisation könne der Gemeinderat ihr keine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit mehr zuteilen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess das Departement teilweise gut.