F. erhielt eine Kündigung. Diese stützte sich auf §§ 65 und 66 der DGO (kommunale Dienst- und Gehaltsordnung) und führte als Begründung an, wegen des Wegfalls eines Teils der Verwaltung müsse die Stelle um 50% reduziert werden und das Arbeitsverhältnis werde deswegen gekündigt. Das Departement stellte die Nichtigkeit dieser Kündigung fest, weil sie nicht vom Gemeinderat beschlossen worden war. Darauf schrieb die Einwohnergemeinde eine Sachbearbeiterstelle auf der Finanzverwaltung mit 50%-Pensum aus. Nun machte der Gemeindeverwalter den Vorschlag, das Arbeitsverhältnis von F. per 31.1.2004 aufzulösen: