SOG 2004 Nr. 34 §§ 27ter, 33 Abs. 1 und 3 StPG. Missbräuchliche Kündigung. Kommunales Dienstrecht. Wird eine Stelle teilweise aufgehoben, so besteht nur im Umfang des aufgehobenen Pensums ein Kündigungsgrund. Eine Abgangsentschädigung wird erst festgesetzt, wenn eine Weiterbeschäftigung des Betroffenen nicht möglich ist. Sachverhalt: Auf der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde reduzierte sich der Arbeitsaufwand nach dem Verkauf der kommunalen Stromversorgung um ein Pensum von rund 50%. F. erhielt eine Kündigung.