{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-19_2004-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7bcd119372e3e0452b8fc1705efe092c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:35", "Checksum": "e2def73cecb651cd814979d747d4e997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19\nRegeste:\nKündigung\n\n\nF. trat ihr Dienstverhältnis bei der Einwohnergemeinde 1996 an. Bis zur Beendigung arbeitete sie demnach 7 1/3 Jahre für die Arbeitgeberin. Gemäss Eingabe vom 24.8.2004 bezog F. ab 1.3.2004 Arbeitslosenentschädigung. Sie bemühte sich intensiv um Arbeit. Nach 16 erfolglosen Bewerbungen fand sie per 13.4.2004 eine neue Stelle, an welcher sie allerdings gegenüber ihrer Stelle bei der EG eine Lohneinbusse sowie Mehrauslagen in Kauf nehmen muss. Der Arbeitsweg beträgt täglich 50 Minuten (hin und zurück) und bedingt die auswärtige Verpflegung. F. ist nicht verheiratet und hat keine finanziellen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen. Sie betreut ihre über 85-jährige Mutter. Seit März 2003 befindet sie sich wegen der Vorkommnisse am ehemaligen Arbeitsplatz in ärztlicher Behandlung und erhält vom behandelnden Arzt Psychopharmaka zur Stabilisierung und Beruhigung. (...)\nb) Im vorliegenden Fall wiegt die Missbräuchlichkeit der Kündigung objektiv schwer, wurde doch einer Angestellten wegen Stellenaufhebung gekündigt, obwohl die Stelle zu 50% weitergeführt wurde. In subjektiver Hinsicht ist immerhin zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vorlagen, wonach die Beschwerdeführerin wegen des reduzierten Einkommens nicht bereit war, nur 50% zu arbeiten und im Fall einer rechtmässigen Kündigung wegen Stellenaufhebung von 50% den bei der Einwohnergemeinde verbleibenden Teil ihres Pensums früher oder später von sich aus gekündigt hätte, was auf eine Entschädigung eher im unteren Bereich des Skala hindeutet. Immerhin geriet F., welche auf dem Arbeitsmarkt auch altersmässig noch intakte Chancen hat, wegen der missbräuchlichen Kündigung in keine soziale Notlage. Mehrauslagen in Form eines längeren Arbeitsweges und auswärtiger Verpflegung wären unter Umständen auch dann angefallen, wenn ihr die Einwohnergemeinde ordnungsgemäss nur das aufgehobene 50%-Pensum gekündigt hätte und F. für die frei werdenden 50% eine andere Beschäftigung gesucht hätte; demnach drängt sich auch unter diesem Aspekt keine Erhöhung der Entschädigung auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren erscheint die Zusprechung einer Entschädigung von 6 Monatslöhnen auf der Basis des ohne sachlichen Grund gekündigten 50%-Pensums als angemessen. Festzuhalten bleibt, dass gemäss § 12 Abs. 4 StPVO (Verordnung zum Staatspersonalgesetz, BGS 126.2) von dieser Abgangsentschädigung keine Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, weil es sich nicht um Lohn, sondern um eine Strafzahlung handelt, die Elemente der Konventionalstrafe, der Busse und der Genugtuung verbindet.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2004 (VWBES.2004.19)"}