{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-19_2004-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7bcd119372e3e0452b8fc1705efe092c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:35", "Checksum": "e2def73cecb651cd814979d747d4e997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19\nRegeste:\nKündigung\n\n\nDie Würdigung des Sachverhaltes zeigt, dass Ausgangspunkt für die Veränderungen auf der Finanzverwaltung der Verkauf der kommunalen Stromversorgung war. Das Protokoll des Gemeinderates vom 5.6.2003 legt dar, dass dadurch der Sachbearbeiterin jährlich 760 Stunden Arbeit (rund 37 %) wegfielen, dem Buchhalter 113 Stunden (rund 5.5 %) und dem Finanzverwalter 126 Stunden (rund 6 %). Für die Sachbearbeiterin verblieb demnach von den angestammten Aufgaben ein Arbeitspensum von rund 63 %. Auch bei einer teilweisen Umverteilung der Arbeiten auf die beiden anderen entlasteten Funktionen kann nicht davon ausgegangen werden, dass von den angestammten Arbeiten, welche F. zu erledigen hatte, nichts mehr übrig blieb. Dies zeigt sich auch darin, dass der Gemeindeverwalter und der Finanzverwalter mit ihr ein Gespräch über eine entsprechende Reduktion der Arbeitszeit führten. Der Gemeinderat beschloss zudem, der Finanzverwaltung noch zusätzliche Arbeiten aufzutragen: Aufbau und Mitarbeit Controlling sowie erarbeiten von Grundlagen für Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung sowie eines Bonus-Malus-Systems. In zeitlicher Hinsicht kann es sich dabei nicht um sonderlich umfangreiche Arbeiten gehandelt haben, sonst hätte der Gemeinderat vernünftigerweise nicht gleichzeitig eine Redimensionierung der Finanzverwaltung von 400 auf 350 Stellenprozent und die Erledigung dieser zusätzlichen Aufgaben beschlossen. Aufschlussreich ist der Vergleich der Stellenbeschreibung von F. vom Oktober 1997 mit dem Stelleninserat im Anzeiger. Als Hauptaufgaben von F. werden Aufbau und Durchführung des Controlling, Führen der Strom-Verwaltung, Mutieren von Abonnenten und Zählern, Rechnungsstellung, Führen der Wasserverwaltung, Kontrolle der Schulzahnpflege- und Militärabrechnungen genannt. Das Stelleninserat definiert den Aufgabenbereich mit „Mithilfe beim Aufbau der Durchführung des Controllings von Kostenstellen, Kostenträger und Globalbudget, Führen der Wasserverwaltung, Rechnungsstellung, Mahn- und Betreibungswesen, Kontrolle verschiedener Abrechnungen, Führen der Kasse, Schalterdienst“. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde handelt es sich bei der ausgeschriebenen Stelle demnach nicht um eine völlig neu geschaffene Funktion mit gänzlich anderen Aufgaben, als sie F. zugedacht waren, sondern um den auf 50% reduzierten Rest ihrer Stelle, angereichert um die vom Gemeinderat zusätzlich zugewiesenen Arbeiten, welche F. in der Vergangenheit anscheinend infolge knappem Personalbestand nicht ausführen konnte, wie ihr Vorgesetzter in den Mitarbeiterbeurteilungen festhält. (...)\n5. a) Von der Aufhebung der Stelle im Sinn von § 66 DGB betroffen war demnach nicht das ganze Pensum von F., sondern lediglich 50%.\nNachdem nur ein Teil der Stelle aufgehoben wurde, stellt sich die Frage, ob eine Teilkündigung hätte ausgesprochen werden müssen. (...)\nc) Wird eine Stelle nur teilweise aufgehoben, so besteht der betreffende Kündigungsgrund nur bezüglich des aufgehobenen Pensums, nicht jedoch hinsichtlich des verbleibenden Teils der Stelle. Für das öffentliche Recht ist daher von der Zulässigkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Teilkündigung auszugehen. Es ist Sache des Arbeitnehmers, sofern er mit dieser Massnahme nicht einverstanden ist, den verbleibenden Teil der Stelle zu kündigen.\n6. a) Es hat sich gezeigt, dass im vorliegenden Fall für 50% der umstrittenen Stelle ein Kündigungsgrund in Form der Stellenaufhebung vorlag. Für die verbleibenden, nicht aufgehobenen 50% der Stelle lag hingegen kein Kündigungsgrund vor. Entgegen den Erkenntnissen der Vorinstanz erfolgte demnach die Kündigung hinsichtlich der verbleibenden 50% zu Unrecht. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde von F., welche sich auf den Standpunkt stellte, die Kündigung sei vollumfänglich zu Unrecht erfolgt. Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Kündigung bezüglich eines Pensums vom 50% rechtens war und sich auf § 66 Abs. 1 DGO stützte. (...)\n7. Die grundlos erfolgte Kündigung und ihre Folgen sind in der DGO nicht geregelt. § 84 DGO nennt als subsidiäre Rechtsquelle in erster Linie das Dienstrecht des Kantons. § 27ter StPG (Staatspersonalgesetz, BGS 126.1) hält fest, dass jede Kündigung ohne wesentlichen Grund als missbräuchlich gilt, wobei ein wesentlicher Grund für eine Kündigung u.a. vorliegt, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist (§ 27 Abs. 4 lit. a StPG). Wie vorgängig dargelegt, wurden im vorliegenden Fall lediglich 50% der Stelle aufgehoben, so dass die Kündigung für die verbleibenden 50% ohne wesentlichen Grund und damit missbräuchlich im Sinne des subsidiär anwendbaren StPG erfolgte. (...)\n8. F. verlangt in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht in der Eingabe vom 29.1.2004 nicht mehr die Feststellung der Fortdauer des Anstellungsverhältnisses, sondern eine Entschädigung. Aus der Beschwerdeschrift der Einwohnergemeinde geht hervor, dass eine weitere Beschäftigung von F. nicht zuletzt unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens als nicht mehr möglich angesehen wird.\na) Die Höhe der Entschädigung richtet sich gemäss § 33 Abs. 3 StPG insbesondere nach der Dauer des Dienstverhältnisses, dem Alter der Arbeitnehmerin, der Schwere der Missbräuchlichkeit und der sozialen Lage der Angestellten."}