{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-19_2004-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7bcd119372e3e0452b8fc1705efe092c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:35", "Checksum": "e2def73cecb651cd814979d747d4e997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2004 VWBES.2004.19\nRegeste:\nKündigung\n\nSOG 2004 Nr. 34\n§§ 27ter, 33 Abs. 1 und 3 StPG. Missbräuchliche Kündigung. Kommunales Dienstrecht. Wird eine Stelle teilweise aufgehoben, so besteht nur im Umfang des aufgehobenen Pensums ein Kündigungsgrund. Eine Abgangsentschädigung wird erst festgesetzt, wenn eine Weiterbeschäftigung des Betroffenen nicht möglich ist.\nSachverhalt:\nAuf der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde reduzierte sich der Arbeitsaufwand nach dem Verkauf der kommunalen Stromversorgung um ein Pensum von rund 50%. F. erhielt eine Kündigung. Diese stützte sich auf §§ 65 und 66 der DGO (kommunale Dienst- und Gehaltsordnung) und führte als Begründung an, wegen des Wegfalls eines Teils der Verwaltung müsse die Stelle um 50% reduziert werden und das Arbeitsverhältnis werde deswegen gekündigt. Das Departement stellte die Nichtigkeit dieser Kündigung fest, weil sie nicht vom Gemeinderat beschlossen worden war. Darauf schrieb die Einwohnergemeinde eine Sachbearbeiterstelle auf der Finanzverwaltung mit 50%-Pensum aus. Nun machte der Gemeindeverwalter den Vorschlag, das Arbeitsverhältnis von F. per 31.1.2004 aufzulösen: Es finde eine Umstrukturierung in der Finanzverwaltung statt, und es seien innerhalb des reduzierten Pensums zusätzliche neue Aufgaben zu erledigen wie z.B. Aufbau und Mitarbeit beim Controlling. F. sei für die zusätzlichen Arbeiten nicht ausgebildet und habe sich dafür nie ausbilden wollen. Ausserdem überschreite sie ihre Kompetenzen und verhalte sich unkollegial. Der Ressortleiter Personelles habe mit Brief vom 11.10.2003 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstützt. Der Gemeinderat stimmte dem Antrag zu und beschloss, das Anstellungsverhältnis von F. per 31.1.2004 zu kündigen unter gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitsleistung. Die Kündigung stützt sich auf §§ 65 und 66 der DGO. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Stellenprozente auf der Finanzverwaltung von insgesamt 400 % auf 350% reduziert würden, was eine Umstrukturierung bedinge. Im Rahmen der Neuorganisation könne der Gemeinderat ihr keine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit mehr zuteilen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess das Departement teilweise gut. Sowohl die Einwohnergemeinde als auch F. gelangen an das Verwaltungsgericht. Das Gericht heisst die Beschwerde von F. teilweise gut und weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde ab:\nAus den Erwägungen:\n3. Auffallend ist, dass Eignung, Leistung und Verhalten von F. kritisiert wurden, nachdem sie die Kündigung vom 30.6.2003 – erfolgreich – angefochten hatte. (...) Nachdem die Mitarbeiterbeurteilungen keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass F. bezüglich Eignung, Leistung oder Verhalten zu Klagen Anlass gegeben hätte, stützte sich der Gemeinderat bei der Kündigung daher zu Recht nur auf § 66 DGO (Aufhebung der Stelle). Die Mitteilung der aus Sicht von F. vorliegenden Ungereimtheiten auf der Finanzverwaltung wurde als Kündigungsgrund nicht thematisiert.\nDemnach bleibt zu klären, ob es sich vorliegend um die Aufhebung einer 100 %-Stelle verbunden mit der Neuschaffung einer anderen (50%-)Stelle handelt, welche F. hätte angeboten werden müssen, oder ob ein Fall der missbräuchlichen Kündigung vorliegt.\n4. a) Nach der DGO der Einwohnergemeinde ist F. eine auf unbestimmte Zeit gewählte Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 1 DGO). Die Auflösung des Dienstverhältnisses regeln §§ 62 ff. DGO. Gemäss § 62 lit. c wird das Dienstverhältnis aufgelöst, wenn die Stelle aufgehoben wird. Die Auflösung ist Angestellten drei Monate im Voraus je auf das Ende des Monats mitzuteilen (§ 66 Abs. 2 DGO). Der betroffenen Person ist gleichzeitig nach Möglichkeit eine gleichwertige Funktion anzubieten. Fehlt eine solche Möglichkeit oder wird sie abgelehnt, fällt das Dienstverhältnis dahin (§ 66 Abs. 3 DGO). § 84 DGO nennt als subsidiäre Rechtsquellen für das Dienstverhältnis in erster Linie das Dienstrecht des Kantons und des Bundes, in zweiter Linie das Obligationenrecht.\nb) Die Aufhebung einer Stelle ist unbestreitbar ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses (Peter Hänni: Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 532). Die Einwohnergemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sachbearbeiterstelle in der Finanzverwaltung zu 100 % aufgehoben worden sei und F. für die neu geschaffene 50%-Stelle die fachlichen Voraussetzungen fehlten."}