In diesem Falle könnten sie auch den Erlass eines Gestaltungsplanes durchsetzen. Der Kanton hätte eine Ersatzvornahme nach §§ 11 und 12 des PBG vorzunehmen. Das BJD hätte das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen und der Regierungsrat hätte den Gestaltungsplan zu erlassen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juli 2004 (VWBES.2004. 130)