Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung zum Erlass eines Nutzungsplanes nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern. In diesem Falle führt das BJD das Auflage- und Einspracheverfahren durch. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Regierungsrat den Gestaltungsplan anstelle des für die Beschlussfassung zuständigen Gemeinderates beschlossen und gleichzeitig genehmigt hat, ohne das Ersatzvornahmeverfahren durchzuführen, hat er die Gemeindeautonomie verletzt. 6. Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdegegner möglicherweise Anspruch auf eine Baubewilligung haben. In diesem Falle könnten sie auch den Erlass eines Gestaltungsplanes durchsetzen.