Die vom Bundesgericht zitierten Normen haben noch heute ihre Gültigkeit. 5. Es stellt sich deshalb lediglich die Frage, ob das Vorgehen des Regierungsrates eine Ersatzvornahme bei Säumnis der Gemeinde in der Erfüllung ihrer Planungspflichten darstellt. Dies muss bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen werden. Das Verfahren ist in den §§ 11 und 12 des PBG geregelt. Demnach kann der Regierungsrat für den Erlass von Nutzungsplänen den Gemeinden Fristen setzen und wenn nötig Planungszonen erlassen. Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung zum Erlass eines Nutzungsplanes nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern.