An dieser Rechtslage hat sich nichts Wesentliches geändert. Zwar wurde anlässlich der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (Rechtsweggarantien) § 46 Abs. 3 ins PBG eingeführt, wonach gegen die Verweigerung oder Ablehnung eines Gestaltungsplanes die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie gegen den Erlass des Planes bestehen, wenn für ein Bauvorhaben ein Gestaltungsplan notwendig ist. Die Öffnung dieses Beschwerdeweges hat aber an den Zuständigkeiten zum Erlass eines Gestaltungsplanes, wie sie im PBG deutlich umschrieben sind, nichts geändert. Die vom Bundesgericht zitierten Normen haben noch heute ihre Gültigkeit.