b) Das BJD hat in GER 1995 Nr. 11 in Anlehnung an diesen Bundesgerichtsentscheid selbst festgehalten, dass die Genehmigung eines kommunalen Planes durch den Regierungsrat begriffsnotwendig dessen Beschluss auf Gemeindestufe voraussetze. Er sei nicht befugt, stellvertretend für die Gemeinde Nutzungspläne zu erlassen. c) An dieser Rechtslage hat sich nichts Wesentliches geändert.