Indem der Regierungsrat des Kantons Solothurn einen kommunalen Gestaltungsplan im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin genehmigt habe, welcher durch kein Gemeindeorgan beschlossen war und durch den Gemeinderat in Nachachtung eines negativen Volksentscheides bekämpft wurde, habe er die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauche nicht geprüft zu werden, ob der Regierungsrat des Kantons Solothurn überdies die Bundesverfassung durch eine willkürliche Anwendung materiellen Rechts verletzt habe. b)