Eine Delegation von Rechtssetzungs- oder Verfügungsbefugnissen innerhalb der föderalistischen Hierarchie sei grundsätzlich ausgeschlossen, in noch stärkerem Masse deren Inanspruchnahme gegen den Willen der zuständigen Körperschaft. Indem der Regierungsrat des Kantons Solothurn einen kommunalen Gestaltungsplan im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin genehmigt habe, welcher durch kein Gemeindeorgan beschlossen war und durch den Gemeinderat in Nachachtung eines negativen Volksentscheides bekämpft wurde, habe er die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzt.