Das von den Gemeindebehörden zu vertretende öffentliche Interesse verlange, dass im Rahmen eines Planfestsetzungsverfahrens den Anliegen der Gemeinde optimal Rechnung getragen werde, erheische dieses Interesse die Annahme oder die Ablehnung des Planes. Eine Delegation von Rechtssetzungs- oder Verfügungsbefugnissen innerhalb der föderalistischen Hierarchie sei grundsätzlich ausgeschlossen, in noch stärkerem Masse deren Inanspruchnahme gegen den Willen der zuständigen Körperschaft.