, so sei es ihr verwehrt, im Autonomiebereich der Gemeinde gegen deren Widerstand selbständig tätig zu werden und Vorschriften und Pläne unter Umgehung der demokratischen kommunalen Willensbildung zu erlassen. Ein solcher Übergriff verletze die verfassungsmässig geschützte Gemeindeautonomie. Das von den Gemeindebehörden zu vertretende öffentliche Interesse verlange, dass im Rahmen eines Planfestsetzungsverfahrens den Anliegen der Gemeinde optimal Rechnung getragen werde, erheische dieses Interesse die Annahme oder die Ablehnung des Planes.