Die kantonalrechtliche Genehmigung sei dem Gemeindebeschluss nachgeordnet, vermöge diesen aber nicht zu ersetzen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei der Regierungsrat einzig befugt, allfällige Änderungen an den Nutzungsplänen selbst zu beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig bestimmbar sei und die Änderung der Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler diene (§ 18 Abs. 3 aBauG). Dagegen sei der Regierungsrat – vom Falle einer Ersatzvornahme bei Säumnis der Gemeinde in der Erfüllung ihrer Planungspflichten abgesehen – keinesfalls befugt, stellvertretend für die Gemeinde Nutzungspläne zu erlassen.