Zum Erlass des Zonenplanes und der Erschliessungspläne ist sie gehalten (§ 14 Abs. 1 aBauG), zum Erlass von Gestaltungsplänen befugt (§ 14 Abs. 2 aBauG). Zuständig zum Beschluss über den Nutzungsplan sei der Gemeinderat, welcher gleichzeitig die dagegen eingelangten Einsprachen beurteile (§ 16 Abs. 2 aBauG). Entscheide der Gemeindebehörden über Pläne könnten beim Regierungsrat angefochten werden. Die Genehmigung eines kommunalen Planes setze mithin begriffsnotwendig dessen Beschluss auf Gemeindeebene voraus. Genehmigt könne bloss werden, was die Gemeinde beschlossen habe. Die kantonalrechtliche Genehmigung sei dem Gemeindebeschluss nachgeordnet, vermöge diesen aber nicht zu ersetzen.