In BGE 111 Ia 67 f. entschied das Bundesgericht, der Regierungsrat des Kantons Solothurn verletze die Gemeindeautonomie, wenn er anstelle des für die Beschlussfassung zuständigen Gemeinderates einen Gestaltungsplan festsetze, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme gegeben seien. Die solothurnische Einwohnergemeinde erlasse die für die Ortsplanung erforderlichen Nutzungspläne. Zum Erlass des Zonenplanes und der Erschliessungspläne ist sie gehalten (§ 14 Abs. 1 aBauG), zum Erlass von Gestaltungsplänen befugt (§ 14 Abs. 2 aBauG).