(...) Bisher wurde das Bauvorhaben als innere Aufstockung behandelt. Es untersteht der Gestaltungsplanpflicht, weil nach § 46 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) ein Gestaltungsplan in jedem Fall nötig ist für Bauten und bauliche Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. 4. a) In BGE 111 Ia 67 f. entschied das Bundesgericht, der Regierungsrat des Kantons Solothurn verletze die Gemeindeautonomie, wenn er anstelle des für die Beschlussfassung zuständigen Gemeinderates einen Gestaltungsplan festsetze, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme gegeben seien.