Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut: Aus den Erwägungen: 3. Das Bauvorhaben der Betriebsgemeinschaft liegt in der Landwirtschaftszone. Nach Art. 16a RPG (Bundesgesetz über die Raumplanung, SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zonenkonform. Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind dort jedem Fall zonenkonform.