Er beschloss und genehmigte den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften. Gegen diesen Beschluss erhebt der Gemeinderat N. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates sei aufzuheben. Der Regierungsrat habe seine Planungskompetenz überschritten und in unzulässiger Weise in die Autonomie der Gemeinde eingegriffen. Er sei nicht befugt, den Plan gegen den Willen der Gemeinde zu beschliessen. Die Beeinträchtigung der Wohnqualität im Dorf sei durch ein Vorhaben dieser Grösse sei nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut: Aus den Erwägungen: 3. Das Bauvorhaben der Betriebsgemeinschaft liegt in der Landwirtschaftszone.