SOG 2004 Nr. 23 §§ 11 f., 46 PBG. Gestaltungsplan in der Landwirtschaftszone. Die Genehmigung eines Plans durch den Regierungsrat setzt einen Beschluss auf Gemeindeebene voraus. Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Erlass eines Nutzungsplanes nicht nach, kann der Regierungsrat selber als Ersatzvornahme einen Nutzungsplan erlassen oder ändern. In diesem Falle hat das Bau- und Justizdepartement das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. Beschliesst und genehmigt der Regierungsrat einen Plan, ohne dieses Verfahren der Ersatzvornahme durchzuführen, wird die Gemeindeautonomie verletzt.